§ 41 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
(1) Soweit personenbezogene Daten von Unternehmen oder Hilfsunternehmen der
Presse oder des Films oder von Hilfsunternehmen des Rundfunks ausschließlich
zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet oder genutzt
werden, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die §§ 5 und 9.
Soweit Verlage personenbezogene Daten zur Herausgabe von Adressen-,
Telefon-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen verarbeiten oder
nutzen, gilt Satz 1 nur, wenn mit der Herausgabe zugleich eine
journalistisch-redaktionelle Tätigkeit verbunden ist.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten durch die Rundfunkanstalten des Bundesrechts zur
Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese
Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe
Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Rundfunkanstalten des
Bundesrechts in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er
Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person
gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit
aus den Daten auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes
von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil
geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger
Daten verlangen.
(4) Im übrigen gelten für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts von den
Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5 und 9. Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt
§ 42, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
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