§ 41   Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien

(1) Soweit personenbezogene Daten von Unternehmen oder Hilfsunternehmen  der
Presse oder des Films oder von Hilfsunternehmen des Rundfunks ausschließlich
zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken  verarbeitet  oder  genutzt
werden,  gelten  von  den  Vorschriften  dieses Gesetzes nur die §§ 5 und 9.
Soweit  Verlage  personenbezogene  Daten  zur  Herausgabe   von   Adressen-,
Telefon-,  Branchen-  oder  vergleichbaren  Verzeichnissen  verarbeiten oder
nutzen,  gilt  Satz  1  nur,  wenn  mit   der   Herausgabe   zugleich   eine
journalistisch-redaktionelle Tätigkeit verbunden ist.

(2)  Führt  die  journalistisch-redaktionelle  Verarbeitung   oder   Nutzung
personenbezogener  Daten  durch  die  Rundfunkanstalten des Bundesrechts zur
Veröffentlichung von  Gegendarstellungen  des  Betroffenen,  so  sind  diese
Gegendarstellungen  zu  den  gespeicherten  Daten zu nehmen und für dieselbe
Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.

(3) Wird jemand  durch  eine  Berichterstattung  der  Rundfunkanstalten  des
Bundesrechts  in  seinem  Persönlichkeitsrecht  beeinträchtigt,  so  kann er
Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner  Person
gespeicherten  Daten  verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit
aus den Daten auf die Person des Verfassers, Einsenders  oder  Gewährsmannes
von  Beiträgen,  Unterlagen  und  Mitteilungen  für  den redaktionellen Teil
geschlossen werden kann. Der Betroffene kann  die  Berichtigung  unrichtiger
Daten verlangen.

(4) Im übrigen gelten für die Rundfunkanstalten  des  Bundesrechts  von  den
Vorschriften  dieses Gesetzes die §§ 5 und 9. Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt
§ 42, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt.



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